Bezahlte Nachhilfe? Unterstützung vom Staat? Studien belegen immer wieder, dass in kaum einem anderen Land Bildungschancen so stark von der sozialen Herkunft abhängig sind wie in Deutschland.
Daher werden laut Sozialgesetzbuch II bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit den Leistungen der Bildung und Teilhabe unterstützt, um ihnen bessere Lebens- und Entwicklungschancen zu bieten. Neben der Nachhilfe/Lernförderung, der Mittagsverpflegung, der Beförderung von Schülern und dem Schulbedarf können unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Klassenfahrten gefördert werden.
Ist die Versetzung gefährdet und die Schule bietet keine ausreichende Unterstützung, kann ein Antrag auf Förderung der Nachhilfe gestellt werden. Grundsätzliche Leistungsberechtigung besteht für Kinder und Jugendliche, die entweder Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. In Ausnahmen kann Nachhilfe auch dann gefördert werden, wenn der Bedarf nicht aus eigenen Mitteln der Familie gedeckt werden kann. Kosten für Nachhilfe können sogar über einen längeren Zeitraum gefördert werden.
Doch auch wenn keine Lese-Rechtschreibschwäche besteht, haben Familien mit geringen Einkünften Anspruch auf Kostenübernahme. Urteile haben bestätigt, dass eine derartige Förderung nicht auf zwei Monate beschränkt sein darf, da eine Begrenzung der Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegenstehen würde. Die Leistungen für die Nachhilfe müssen beim zuständigen Jobcenter rechtzeitig beantragt werden.
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